Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Goldklauselverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
§ 2. (1) Die Wiener Börsekammer hat nach den vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Vorschriften auf Grund der von der Österreichischen Nationalbank zum Privatclearing zugelassenen Devisengeschäfte für jeden Börsentag Durchschnittskurse für fremde Zahlungsmittel zu ermitteln und in ihrem Kursblatt zu veröffentlichen. Die Wiener Börsekammer hat ferner für jeden Börsentag den Goldkurs, das ist den Betrag in Schillingen zu verlautbaren, der 100 Schilling Gold entspricht. Dieser Goldkurs wird von der Österreichischen Nationalbank im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der jeweils in Betracht kommenden Gold- und Devisenkurse auf den maßgebenden Plätzen festgestellt, wobei Schwankungen, die nicht mehr als 2 von Hundert über oder unter dem letztnotierten Goldkurs betragen, vernachlässigt werden können.Paragraph 2, (1) Die Wiener Börsekammer hat nach den vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Vorschriften auf Grund der von der Österreichischen Nationalbank zum Privatclearing zugelassenen Devisengeschäfte für jeden Börsentag Durchschnittskurse für fremde Zahlungsmittel zu ermitteln und in ihrem Kursblatt zu veröffentlichen. Die Wiener Börsekammer hat ferner für jeden Börsentag den Goldkurs, das ist den Betrag in Schillingen zu verlautbaren, der 100 Schilling Gold entspricht. Dieser Goldkurs wird von der Österreichischen Nationalbank im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der jeweils in Betracht kommenden Gold- und Devisenkurse auf den maßgebenden Plätzen festgestellt, wobei Schwankungen, die nicht mehr als 2 von Hundert über oder unter dem letztnotierten Goldkurs betragen, vernachlässigt werden können.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen bestimmt den Tag, von dem ab Verpflichtungen der im § 1 bezeichneten Art nach den gemäß Absatz 1 verlautbarten Kursen oder, falls durch Vertrag oder Rechtsvorschrift eine andere Art der Kursermittlung für die Erfüllung vorgesehen ist, nach den derart ermittelten Kursen zu erfüllen sind (Stichtag). Für verschiedene Arten und Gruppen von Verpflichtungen können verschiedene Stichtage bestimmt werden. Auch kann die Wirksamkeit des Stichtags für bestimmte Verpflichtungen davon abhängig gemacht werden, daß der Gläubiger dem Schuldner bestimmte, in der Stichtagverlautbarung zu bezeichnende Erleichterungen zugesteht.Der Bundesminister für Finanzen bestimmt den Tag, von dem ab Verpflichtungen der im Paragraph eins, bezeichneten Art nach den gemäß Absatz 1 verlautbarten Kursen oder, falls durch Vertrag oder Rechtsvorschrift eine andere Art der Kursermittlung für die Erfüllung vorgesehen ist, nach den derart ermittelten Kursen zu erfüllen sind (Stichtag). Für verschiedene Arten und Gruppen von Verpflichtungen können verschiedene Stichtage bestimmt werden. Auch kann die Wirksamkeit des Stichtags für bestimmte Verpflichtungen davon abhängig gemacht werden, daß der Gläubiger dem Schuldner bestimmte, in der Stichtagverlautbarung zu bezeichnende Erleichterungen zugesteht.
Dokumentnummer
NOR12041725
Alte Dokumentnummer
N3193325062L